Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2020 - L 1 KR 134/19 WA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,75494
LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2020 - L 1 KR 134/19 WA (https://dejure.org/2020,75494)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2020 - L 1 KR 134/19 WA (https://dejure.org/2020,75494)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - L 1 KR 134/19 WA (https://dejure.org/2020,75494)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,75494) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R

    Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2020 - L 1 KR 134/19
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R - juris Rn 11, v. 28. Mai 2019 - B 1 KR 32/18 R - juris Rn 13) gelten die allgemein im SGB V formulierten Voraussetzungen für die Leistungsansprüche der Versicherten auch im stationären Sektor, ohne dass es darauf ankommt, dass § 137c SGB V Sonderregelungen für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus enthält (BSG v. 28. Mai 2019 - B 1 KR 32/18 R - juris Rn 15).

    Die Leistungen müssen zweckmäßig und wirtschaftlich sein, ihre Qualität und Wirksamkeit muss dem allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (BSG v. 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R - juris Rn 15).

    Die Behandlungsmethode muss in einer ausreichenden Zahl von Fällen zu einem Erfolg geführt haben, was sich aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken ablesen lassen muss (BSG v. 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R - juris Rn 19).

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage sind bei einem auf § 13 Abs. 3 SGB V gestützten Erstattungsanspruch die Verhältnisse zur Zeit der Ablehnung der Leistung oder zu der der Selbstbeschaffung (BSG v. 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R - juris Rn 10).

    Die stationäre Versorgung von Lipödemen durch Liposuktionen hätte zur Zeit der Leistungsablehnung durch die Krankenkasse dann den Anforderungen des Qualitätsgebotes entsprochen, wenn diese Methode bereits damals von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute befürwortet worden wäre und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens bestanden hätte (BSG v. 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R - juris Rn 26).

    Maßgebend sind aber die Verhältnisse zur Zeit der Ablehnung der Leistung oder zu der ihrer Selbstbeschaffung (BSG v. 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R - juris Rn 10).

    Der Klägerin hilft auch nicht weiter, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019 in ausdrücklicher Abkehr von der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG v. 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R - juris Rn 21, 22, 25) in § 137c Abs. 3 SGB V klargestellt hat, dass bereits die Anerkennung des hinreichenden Potentials einer Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu entsprechenden Leistungsansprüchen der Versicherten im Rahmen einer Krankenhausbehandlung führt (BT-Drucks. 19/13589 S. 65).

  • SG Dresden, 13.03.2015 - S 47 KR 541/11

    Krankenkasse muss Fettabsaugung bezahlen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2020 - L 1 KR 134/19
    Soweit das Sozialgericht Dresden in seinem Urteil vom 13. März 2015 - S 47 KR 541/11 die gegebene Studienlage für ausreichend gehalten habe, könne die Kammer dem nicht folgen.

    Sie verweist auf ihr Vorbringen vor dem Sozialgericht und das Urteil des SG Dresden vom 13. März 2015 - S 47 KR 541/11.

  • BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 32/18 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Methoden, die lediglich

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2020 - L 1 KR 134/19
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 24. April 2018 - B 1 KR 10/17 R - juris Rn 11, v. 28. Mai 2019 - B 1 KR 32/18 R - juris Rn 13) gelten die allgemein im SGB V formulierten Voraussetzungen für die Leistungsansprüche der Versicherten auch im stationären Sektor, ohne dass es darauf ankommt, dass § 137c SGB V Sonderregelungen für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus enthält (BSG v. 28. Mai 2019 - B 1 KR 32/18 R - juris Rn 15).

    Einen solchen allgemeinen Konsens für den Zeitpunkt November 2012 vermag der Senat aber nicht festzustellen (so auch BSG v. 28. Mai 2019 - B 1 KR 32/18 R - juris Rn 33).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2020 - L 1 KR 134/19
    Unaufschiebbarkeit liegt vor, wenn die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubs mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten (BSG v. 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris Rn 15).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2020 - L 1 KR 134/19
    Nach der aktuellen Rechtslage falle die begehrte Liposuktion aber nicht in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen (Hinweis u.a. auf BSG v. 16. Dezember 2008 - B 1 KR 11/08 R).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht